Elternzeit und Elterngeld – gut zu wissen

Wenn das erste Kind kommt, kommen mit ihm viele Umstellungen. Dies gilt auch und gerade für Arbeitnehmer, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen möchten. Diese haben in der Zeit nach der Geburt spezielle Anrechte.

Alles Wichtige zu Elternzeit und Elterngeld

Immer mehr Paare entscheiden sich nach der Geburt des ersten Kindes dafür, dass beide Partner in der ersten Phase ihre berufliche Arbeit einschränken. Auf diese Weise Die gesetzlichen Regelungen machen die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben in den ersten Lebensjahren eines Kindes seit 2007 deutlich einfacher.

Um die Elternzeit in der ersten Lebensphase des Kindes gut planen zu können ist wichtig, sich mit deren rechtlichen Rahmenbedingungen näher auseinander zu setzen. Sie kann grundsätzlich von allen Eltern in Anspruch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Da ist die Art des Arbeitsverhältnisses nicht von Belang. Die Regelungen betreffen auch Arbeitnehmer, die Ihre Arbeit in Teilzeit verrichten. Gleiches gilt dann, wenn es sich um ein Ausbildungsverhältnis oder eine Tätigkeit in Heimarbeit handelt. Notwendig ist ausschließlich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Für selbständig Tätige bedarf es keiner entsprechenden Regelung, da diese ihre Arbeitszeit ohnehin eigenständig einteilen.

Praktisch bedeutet die Elternzeit, dass Eltern die Möglichkeit haben, ihre Arbeitszeit entweder zu reduzieren oder ganz auszusetzen, ohne dass sich hierdurch etwas am ursprünglich vertraglich festgelegten Arbeitsverhältnis ändert.

Dieses wird nach Abschluss der Elternzeit in gleicher Weise fortgeführt, wie vor Geburt des Kindes. Bei einer reduzierten Arbeitszeit darf diese pro Woche maximal 30 Stunden betragen. Der Anspruch von Elternzeitnehmern entfällt im Übrigen nicht dadurch, dass der andere elternzeitberechtigte Partner diese bereits genommen hat. Beide können sich auch gleichzeitig um das Neugeborene und die eventuell schon vorhandenen Geschwister kümmern.

Durch die Reduzierung der Arbeitszeit kommt es für Arbeitnehmer zu einer parallelen Reduzierung der Einkünfte. Elternzeitberechtigte haben daher einen Anspruch auf Elterngeld. Beide Ansprüche sind technisch voneinander getrennt.

Die Reduzierung der Arbeitszeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Die Auszahlung des Elterngeldes erfolgt dagegen durch den Staat. Entsprechend ist das Elterngeld gesondert zu beantragen. Beiden Partnern stehen dabei gemeinsam 14 Monate zu. Diese können frei aufgeteilt werden. Ob beide Elternteile gemeinsam sieben Monate pausieren oder ein Partner zwölf und der andere zwei Monate ist gleichgültig. Genauso gut kann ein Elternteil daher die vollen vierzehn Monate in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Bei höheren Einkommen werden 65 Prozent der bisherigen Einkünfte gezahlt. Bei niedrigen Einkommen beträgt das Elterngeld dagegen 100 Prozent des vorherigen Einkommens.

300 Euro Elterngeld werden außerdem dann gezahlt, wenn die eigene Arbeitszeit während der Elternzeit auf maximal 30 Stunden in der Woche reduziert wurde, um den gegenüber einer Vollzeitstelle eintretenden finanziellen Verlust (ggf. teilweise) auszugleichen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beantragung von ElterngeldPlus. Dabei handelt es sich um Zahlungen in halber Höhe des Elterngeldes über einen doppelt so langen Zeitraum. Das Minimum beträgt daher beim ElterngeldPlus entsprechend 150 Euro und das Maximum 900 Euro.

Bei der Entscheidung, wie stark die eigene Arbeit ohne größere finanzielle Verluste reduziert werden kann hilft die Kalkulation mit einem Elterngeldrechner. Diese gibt es im Internet bei unterschiedlichen Anbietern. Sie helfen auch bei der Entscheidung, ob besser das klassische Elterngeld oder ElterngeldPlus beantragt werden sollte und kein Kredit.

(Visited 94 times, 1 visits today)